Arbeitsmöglichkeiten

Während des Asylverfahrens gibt es in den ersten drei Monaten in der Regel keine Arbeits- und Ausbildungserlaubnis.

Nach dieser Frist ist eine sogenannte nachrangige Arbeitserlaubnis möglich, das heißt, bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes wird von der Ausländerbehörde des Kreis Borken in Verbindung mit der Arbeitsagentur Coesfeld geprüft, ob für die Tätigkeit evtl. ein Deutscher, EU-Ausländer oder ein Ausländer mit Aufenthalts­erlaubnis zur Verfügung steht. Diese werden den Asylbewerbern vorgezogen.

Nach 15 Monaten ist ein freier Zugang zum Arbeitsmarkt möglich.

Für den Antrag zur Beschäftigung eines Flüchtlings ist folgendes Formular auszufüllen – siehe hier.

Berater der Bundesagentur für Arbeit:

terstegge

hallbauer

Für Arbeitsgelegenheiten bei der Gemeinde Heiden gem. § 5 Asylbewerberleistungsgesetz gelten Regelungen – siehe hier.